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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 08.09.2008
Aktenzeichen: 4 K 146/06
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 3665/87, VO Nr. 800/1999/EG


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13
VO Nr. 800/1999/EG Art. 52 Abs. 4 Unterabs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

4 K 146/06

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Die Klägerin meldete in der Zeit von August 1997 bis Januar 1998 mit insgesamt 17 Ausfuhranmeldungen beim Hauptzollamt A (Zollamt B) Rindfleisch aus sog. Isolierschlachtbetrieben zur Ausfuhr auf die Komoren an. Den einzelnen Ausfuhrsendungen lag jeweils eine Genusstauglichkeitsbescheinigung bei, ausweislich derer das Fleisch in einem registrierten Isolierschlachtbetrieb geschlachtet worden war. In der jeweiligen Genusstauglichkeitsbescheinigung bestätigte zudem der zuständige Veterinär, dass das Fleisch für den menschlichen Genuss tauglich sei. Ob die jeweiligen Genusstauglichkeitsbescheinigungen auch dem für das beklagte Hauptzollamt bestimmten Exemplar der Ausfuhranmeldung beigeheftet waren, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Das beklagte Hauptzollamt gewährte der Klägerin auf ihre Erstattungsanträge jeweils antragsgemäß Ausfuhrerstattung im Vorschusswege und gab nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen die Sicherheiten jeweils frei. Die letzten streitgegenständlichen Erstattungsanträge der Klägerin datieren aus dem Januar 1998, die entsprechenden Freigabebescheide des beklagten Hauptzollamtes ergingen im Sommer bzw. Herbst 1998.

Bereits mit Schreiben vom 16.9.1997 hatte das Bundesministerium der Finanzen die Oberfinanzdirektion Hamburg darüber unterrichtet, dass für Fleisch aus sog. Isolierschlachtbetrieben keine Ausfuhrerstattung gewährt werden könne, weil es nicht von handelsüblicher Qualität sei. Das Bundesministerium der Finanzen bezog sich insoweit auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10.9.1997, in der es im Wesentlichen heißt: Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben habe keine handelsübliche Qualität, da der Vertriebsweg nach § 13 Fleischhygienegesetz strikt begrenzt sei. Aufgrund dieser kanalisierten Abgabe sei dieses Fleisch mit dem sog. Freibankfleisch gleichzusetzen. Das beklagte Hauptzollamt erhielt von dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen am 6.10.1997 Kenntnis, die Klägerin am 17. oder 18.1.1998 durch einen Anruf des zuständigen Sachbearbeiters des beklagten Hauptzollamtes (Schriftsatz vom 23.10.2006, Bl. 90 der Gerichtsakte).

Mit insgesamt 17 Berichtigungsbescheiden vom 22.11.1999 forderte das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 305.347,14 unter Hinweis auf Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 mit der Begründung zurück, dass das unter Zollkontrolle gestellte Fleisch angesichts seiner Herkunft aus Isolierschlachtbetrieben nicht als handelsüblich anzusehen sei.

Die Klägerin hat am 26.1.2001 Untätigkeitsklage erhoben, die sie, nachdem das beklagte Hauptzollamt ihren Einspruch gegen die Berichtigungsbescheide vom 22.11.1999 mit Einspruchsentscheidung vom 26.7.2001 zurückgewiesen hatte, als Anfechtungsklage fortführt. Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.5.2005 (C-409/03, [...]), mit dem der Gerichtshof erkannt hat, dass Fleisch, das die Genusstauglichkeitskriterien erfülle, dessen Vermarktung für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft aber durch die Gemeinschaftsregelung auf den lokalen Markt beschränkt sei, weil es von Tieren stamme, die aus besonderem Anlass geschlachtet worden seien, nicht als Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität angesehen werden könne, räumt die Klägerin zwar ein, dass sie die Frage der Auslegung des Begriffs der handelsüblichen Qualität in Bezug auf Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht fortführen wolle. Sie meint allerdings, dass es dem beklagten Hauptzollamt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verwehrt sei, im Streitfall die ihr gewährten Ausfuhrerstattungen zurückzufordern. Im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit führt die Klägerin aus, dass der Europäische Gerichtshof wiederholt verlangt habe, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eindeutig und in ihrer Anwendung für die Bürger vorhersehbar sein müssten. Das Gebot der Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit gelte vor allem in Bezug auf Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben könnten. Auch habe der Europäische Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die Kommission nicht die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen verlangen könne, wenn die Betroffenen bestimmte Vorschriften und ihre Auslegung durch die Kommission nicht hätten vorhersehen können. Dass Art. 13 (EWG) Nr. 3665/87 mit dem Kriterium der handelsüblichen Qualität zur Bedingung habe, dass das Erzeugnis in der gesamten Gemeinschaft vermarktungsfähig sein müsse, sei für die Marktteilnehmer nicht vorhersehbar gewesen. Weder aus dem sog. Muras-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.10.1973 noch aus den Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 habe hergeleitet werden können, dass Art. 13 VO (EG) Nr. 3665/87 das weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "unter normalen Bedingungen in der Gemeinschaft vermarktungsfähig" enthalte, geschweige was unter dem Begriff "unter normalen Bedingungen" überhaupt zu verstehen sei. Auch der Generalanwalt Léger habe in seinem Schlussantragvom 3.2.2001 in der Rechtssache C-409/03 die Auffassung vertreten, Art. 13 VO (EG) Nr. 3665/87 habe von den Wirtschaftsteilnehmern nicht dahin verstanden werden können, dass er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Fleisch der Bedingung unterstelle, dass das Fleisch in der gesamten Gemeinschaft zum Genuss für Menschen vertrieben werden dürfe (Rz. 51). In diesem Zusammenhang sei überdies zu berücksichtigen, dass mit Zustimmung der Europäischen Kommission Ausfuhrerstattung auch für sog. Freibankfleisch, das minderwertig und nur bedingt tauglich sei, gewährt worden sei. Auch vor diesem Hintergrund sei für sie - die Klägerin - nicht vorhersehbar gewesen, dass Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben, welches gerade nicht minderwertig sei und deshalb keinen Qualitätsmangel aufweise, nicht als im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 handelsüblich eingestuft werde. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verlange daher die Einräumung einer Übergangsfrist hinsichtlich der Erstattungsgewährung mit der Folge, dass die ihr endgültig gewährten Ausfuhrerstattungen nicht zurückgefordert werden dürften. Diese Übergangsfrist ende erst zu dem Zeitpunkt, als sie von der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen erfahren und daraufhin keine Ausfuhrlizenzen mehr beantragt habe. Mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes wendet die Klägerin zunächst ein, dass dem Abfertigungszollamt und damit auch dem beklagten Hauptzollamt aufgrund einer Vielzahl von Unterlagen bei der Ausfuhrabfertigung und bei der Entscheidung über den Erstattungsantrag bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem von ihr exportierten Rindfleisch um Ware aus sog. Isolierschlachtbetrieben gehandelt habe. Jedenfalls aber hätte dieser Umstand dem beklagte Hauptzollamt bekannt sein müssen, da sich die der Ausfuhranmeldung zugrunde liegenden Unterlagen bei der Zollverwaltung befunden hätten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Ausfuhrabfertigung jeweils eine Beschaffenheitsbeschau durchgeführt worden sei, die sich u.a. auch darauf bezogen habe, ob das ausgeführte Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität gewesen sei. In Einzelfällen seien zudem Proben gezogen und an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt gesandt worden. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt habe durchweg die Genusstauglichkeit und Handelsüblichkeit der untersuchten Ware bestätigt. Darüber hinaus sei im vorliegenden Zusammenhang zu bedenken, dass im fraglichen Zeitraum auch Rindfleisch aus sog. registrierten Schlachtbetrieben unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen ausgeführt worden sei. Bei Rindfleisch aus registrierten Schlachtbetrieben handele es sich ebenfalls um sog. rundgestempeltes Fleisch, das ebenfalls lediglich in der Bundesrepublik Deutschland ohne Einschränkung habe vertrieben werden dürfen. Zwar habe das beklagte Hauptzollamt Erstattungen für die Ausfuhr von sog. rundgestempeltem Fleisch zunächst unter Hinweis darauf zurückgefordert, dass dieses Fleisch nicht im gesamten Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen habe vermarktet werden dürfen und deshalb nicht von handelsüblicher Qualität sei. Diese Rückforderungsbescheide seien indes in der Folgzeit auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.4.2004 mit der Begründung wieder aufgehoben worden, dass Fleisch aus registrierten Schlachtbetrieben bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 450/2000 vom 28.2.2000 voll erstattungsfähig gewesen sei. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sei fernerhin zu berücksichtigen, dass sie - die Klägerin - ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich sei; in Frankreich sei indes der Export von Rindfleisch aus Schlachtungen aus besonderem Anlass ohne weiteres erstattungsfähig gewesen. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klägerin vom 23.10.2006, 13.3.2007 und 17.7.2007 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom 22.11.1999 über DM 305.347,14 (Bescheidaufstellung Nr. 79) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.7.2001 (Rb.-Nr. 1474/99) aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegen eine klare und eindeutige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden könne. Der Europäische Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 26.5.2005 (C-409/03, Rz. 26) gerade betont, die Tatsache, dass die Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" ein Merkmal darstelle, das notwendig mit dem Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" verbunden sei, ergebe sich eindeutig aus der Regelung über die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, da seit der Verordnung (EG) Nr. 1041/67 alle einschlägigen Verordnungen sowohl den Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" als auch das Kriterium der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" als Voraussetzung dafür übernommen hätten, dass für ein Erzeugnis eine Ausfuhrerstattung gewährt werde. Der Klägerin seien die in Rede stehenden Ausfuhrerstattungen auch nicht für eine Übergangsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit zu belassen. Im Unterschied zum sog. Freibankfleisch sei die vorliegend streitgegenständliche Ausfuhr von Isolierfleisch zu keinem Zeitpunkt erstattungsfähig gewesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Verfahren betreffend den Berichtigungsbescheid vom 22.11.1999 (Nr. 98085-1230-089/02) abgetrennt; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird insoweit Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der der Klägerin zunächst als Vorschuss und sodann nach Freigabe der Sicherheiten endgültig gewährten Ausfuhrerstattungen ist die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27.11.1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. 1 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 02.12.1994 (ABl. Nr. 1 310/57), diese in der Fassung der Berichtigung gemäß ABl. vom 16.06.1995 Nr. 1 132/22 und in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19.06.1995 (ABl. Nr. 1 134/14). Nach dieser Vorschrift, die auf alle Ausfuhren ab dem 1.4.1995 anzuwenden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 23.8.2000, VII B 145, 146/00, [...]; FG Hamburg, Urteil vom 1.11.2001, 20/99, [...]), hat der Begünstigte zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzuzahlen. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall erfüllt sind, wird von der Klägerin im Klageverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. Denn die von ihr ausgeführten Erzeugnisse, die innerhalb der Gemeinschaft nur auf lokalen Märkten hätten vermarktet werden dürfen und damit nicht als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig angesehen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 26.5.2005, C-409/03, Rz. 30, [...]), waren nicht im Sinne des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 von gesunder und handelsüblicher Qualität, was Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist. Die Klägerin meint allerdings, dass der Rückforderung der ihr gewährten Ausfuhrerstattungen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Im Hinblick auf diesen Einwand der Klägerin merkt der erkennende Senat im Einzelnen Folgendes:

1. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts ist, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechten und Pflichten unzweideutig erkennen und dementsprechend seine Vorkehrungen treffen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.6.2007, C-158/06, Rz. 25, [...];Urteil vom 16.3.2006, C-94/05, Rz. 43, [...];Urteil vom 26.10.2004, C-248/04, Rz. 79, [...], jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. nurUrteil vom 16.3.2006, C-94/05, Rz. 43, [...]; Urteil vom 15.12.1987, C-326/8, Rz. 4, [...]). Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof etwa erkannt, dass eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden darf, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.6.2007, C-158/06, Rz. 25, [...]). Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass die Erhebung einer Abgabe, die in allen Fällen außer höherer Gewalt erfolgt, nicht deshalb gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, weil die Verordnung nicht auch die Möglichkeit vorsieht, die geschuldete Abgabe aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder zu erstatten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2006, C-248/04, Rz. 82, [...]).

Der erkennende Senat hat weiterhin bedacht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Grundsatz der Rechtssicherheit der Auslegung eines in einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift enthaltenen Begriffes entgegensteht, die sich von der gewöhnlichen Bedeutung der Wörter entfernt und nicht geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1.10.1998, C-209/06, Rz. 35;Urteil vom 27.1.1988, C- 349/85, Rz. 16). Die Auslegung der zurzeit des maßgebenden Ereignisses geltenden Vorschrift kann deshalb nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Vorschrift in einer später erlassenen Regelung eine andere Bedeutung beigelegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 27.1.1988, C- 349/85, Rz. 15; vgl. auch Schlussantrag des Generalanwalts Légervom 3.2.2005 in der Rechtssache 409/03, Rz. 42).

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.4.2005 (C-110/03, Rz. 31, [...]) auch klargestellt, dass ein gewisser Grad an Unbestimmtheit in Bezug auf den Sinn und die Reichweite einer Rechtsnorm zu deren Wesen gehört. Dies gilt nach dem Dafürhalten des erkennenden Senats umso mehr, als es um die Auslegung eines - wie hier - unbestimmten Rechtsbegriffs geht, der gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm eine gewisse Unschärfe immanent ist. Der Gemeinschaftsgesetzgeber ist deshalb mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht gehalten, jeden Zweifel in Bezug auf die Bedeutung und die Reichweite einer Vorschrift bzw. eines Tatbestandsmerkmales von vornherein auszuräumen.

Ob Art. 13 VO Nr. 3665/87 - so wie die Klägerin unter Hinweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts Légervom 3.2.2005 in der Rechtssache 409/03, Rz. 42, meint - nicht habe dahin verstanden werden können, dass er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Fleisch der Bedingung unterstelle, dass das Fleisch in der gesamten Gemeinschaft zum Genuss für Menschen vertrieben werden dürfe, hat der erkennende Senat im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens nicht zu entscheiden. Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Fragestellung, ob der vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.5.2005 (C-409/03) vorgenommenen Auslegung des Art. 13 VO Nr. 3665/87 ein überraschender Charakter beizumessen ist. Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ausgelegten Vorschrift zurück (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2005, C-291/03, Rz. 16;Urteil vom 13.1.2004, C-453/00, Rz. 16;Urteil vom 2.12.1997, C- 188/95, Rz. 36). Die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb sowohl von den Gerichten als auch von den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse grundsätzlich auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2004, C-453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.2.2000, C-50/96, Rz. 43). Mit dieser Bedeutung und Rechtswirkung auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.5.2005 (C-409/03) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 15.7.2003 (VII R 10/02) lässt es sich indes a limine nicht vereinbaren, der Klägerin unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit eine Übergangsfrist einzuräumen mit der Folge, dass die ihr gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Ausfuhrerstattungen nicht zurückgefordert werden dürften.

Ein weiterer Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Zusammenhang schließlich hinzu: Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist vor allem in Bezug auf Regelungen zu prüfen, die den Abgabenpflichtigen belasten, diese selbst müssen klar und deutlich sein, damit der Abgabenpflichtige als Normadressat seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 9.7.1981, C-169/80, Rz. 17, [...]). In diesem Sinne die Klägerin belastende Regelung ist im Streitfall indes nicht die Vorschrift des Art. 13 VO Nr. 3665/87, die lediglich ein Tatbestandsmerkmal im Rahmen einer die Ausführer begünstigenden Regelung normiert, sondern die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 3665/87, wonach zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzuzahlen sind. Dass freilich die Vorschrift des Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 keine klare und deutliche Regelung beinhaltet, wird selbst von der Klägerin nicht eingewandt. Ob sich die Klägerin gegenüber dem Rückforderungsbescheid des beklagten Hauptzollamtes letztlich mit Erfolg darauf berufen kann, sie habe nicht erkennen können, dass Fleisch aus sog. Isolierschlachtbetrieben nicht von im Sinne des Art. 13 VO Nr. 3665/87 handelsüblicher Qualität sei, ist deshalb nicht am Grundsatz der Rechtssicherheit, sondern allein am Grundsatz des Vertrauensschutzes zu prüfen.

2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und muss von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsverordnungen einräumen, beachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 3.12.1998, C- 381/97, Rz. 3, [...];Urteil vom 26.4.1988, C-316/86, Rz. 22, [...]). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist deshalb auch im Rahmen eines auf Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 gestützten Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen, obgleich die Verordnung Nr. 3665/87 - im Unterschied zur Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.4.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. 1 102/11), die der Verordnung Nr. 3665/87 nachfolgt - eine ausdrückliche Regelung über Vertrauensschutz nicht enthält (vgl. hierzu bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2004, IV 57/03, [...]). Allerdings setzt die Anwendung des Vertrauensschutzgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum einen voraus, dass der gute Glaube des Beihilfe- bzw. Erstattungsempfängers nachgewiesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.9.2002, C-336/00, Rz. 58, [...];Urteil vom 12.5.1998, C-366/95, Rz. 21, [...];Urteil vom 16.7.1998, C-298/96, Rz. 29, [...]). Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof wiederholt deutlich gemacht, dass auch im Rahmen der Würdigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes dem Interesse der Gemeinschaft an der Rückforderung von Beihilfen bzw. Erstattungen, die unter Verstoß gegen die Gewährungsvoraussetzungen ausgezahlt worden sind, in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.9.2002, C-336/00, Rz. 57, [...];Urteil vom 21.9.1983, C-205/82, Rz. 32, [...]). Vor diesem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägten Hintergrund hat der erkennende Senat erkannt (vgl. Urteil vom 10.11.2004, IV 57/03), dass die Vorschrift des Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999, die unmittelbar erst auf Ausfuhren ab dem 1.7.1999 Anwendung findet, als Festschreibung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu verstehen ist mit der Konsequenz, dass die in dieser Norm aufgestellten Wertungen von der nationalen Behörde auch in Bezug auf Rückforderungsfälle zu beachten sind, die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren vor dem 1.7.1999 betreffen.

In Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber festgeschrieben, dass eine Rückzahlung zu Unrecht gewährter Erstattungen nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Zahlung infolge eines Fehlers der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten selbst oder einer anderen betroffenen Behörde erfolgt ist, wenn dieser Fehler vom Begünstigten nicht erkannt werden konnte und wenn der Begünstigte seinerseits in gutem Glauben gehandelt hat (lit. a) bzw. wenn zwischen dem Tag der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung an den Begünstigten und dem Tag, an dem der Begünstigte erstmals von einer nationalen oder einer Gemeinschaftsbehörde davon unterrichtet wurde, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war, mehr als vier Jahre vergangen sind, wobei auch diese Alternative nur zur Anwendung kommt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat (lit. b). Darüber hinaus hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber durch Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 3 VO Nr. 800/1999 klargestellt, dass die Bestimmungen des (u.a.) Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 nicht für Erstattungsvorauszahlungen gelten. Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die Gewährung der Ausfuhrerstattung als Vorauszahlung (vgl. Art. 24 VO Nr. 800/1999) bzw. als Vorschuss (vgl. Art. 22 VO Nr. 3665/87) kein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, sondern im Gegenteil die Freigabe der im Zusammenhang damit geleisteten Sicherheit ausdrücklich davon abhängt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung tatsächlich entsteht und vom Ausführer form- und fristgerecht nachgewiesen wird (vgl. insoweit auch BFH, Urteil vom 7.11.2002, VII R 49/01, [...]; Beschluss vom 15.3.2001, VII B 256/00, [...]). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.9.1998 (C-263/97, [...]) bekräftigt, dass die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie insbesondere die Grundsätze der Vertrauensschutzes und der Billigkeit, es nicht gebieten, dass ein Ausführer die im voraus erhaltenen Ausfuhrerstattungen insgesamt oder teilweise behalten darf (2. Leitsatz). Denn die Bestimmungen der Art. 22 ff VO Nr. 3665/87 bzw. Art. 24 ff VO Nr. 800/1999 können eine berechtigte Hoffnung nur darauf begründen, dass der Erstattungsanspruch in den vorgesehenen Grenzen gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 29.9.1998, C-263/97, Rz. 45, [...]; Urteil vom 28.3.1996, C-299/94, Rz. 33, [...]).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Klägerin im Streitfall eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verwehrt:

a) Der zu entscheidende Rechtsstreit ist zum einen dadurch gekennzeichnet, dass sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen durch das beklagte Hauptzollamt wendet, die ihr nach dem 18.1.1998 endgültig - scil. durch Freigabe der Sicherheiten - gewährt worden waren. Da die Klägerin freilich seit dem 17. oder 18.1.1998 und damit vor Freigabe der jeweiligen Sicherheiten wusste, dass die Verwaltung für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben aufgrund der fehlenden handelsüblichen Qualität keine Ausfuhrerstattungen gewährt, scheidet in Bezug auf diese Ausfuhrvorgänge die Zubilligung von Vertrauensschutz aus. Dass die Klägerin in Bezug auf einige Ausfuhrvorgänge im Zeitpunkt des Erlasses der einzelnen Vorschussbescheide in gutem Glauben war, ist ihr mit Blick auf den angefochtenen Rückforderungsbescheid, wie sich der Wertung des Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 3 Satz 1 VO Nr. 800/1999 entnehmen lässt, nicht behilflich. Die die Vorschussgewährung regelnde Vorschrift des Art. 22 VO Nr. 3665/87 kann jedenfalls, wie bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.9.1998, C-263/97, Rz. 45, [...];Urteil vom 28.3.1996, C-299/94, Rz. 33, [...]), eine berechtigte Hoffnung nur darauf begründen, dass der Erstattungsanspruch in den vorgesehenen Grenzen gewährt wird. Diese Grenzen, zu denen gemäß Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 auch die handelsübliche Qualität der Erstattungsware zählt, hat die Klägerin indes in Bezug auf die hier in Rede stehenden sog. Vorschussfälle gerade nicht eingehalten.

b) Zum anderen ist der vorliegende Streitfall dadurch geprägt, dass sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen in Bezug auf Ausfuhrvorgänge wendet, die bereits im Jahre 1997 durch Freigabe der Sicherheiten abgeschlossen waren. Allerdings scheidet auch insoweit die Anerkennung eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Klägerin aus.

Im Hinblick auf diese Ausfuhrvorgänge ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass sie in gutem Glauben gehandelt hat. Auch das beklagte Hauptzollamt zieht insoweit den guten Glauben der Klägerin nicht in Zweifel. Nach der Wertung des Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 ist die Gewährung von Vertrauensschutz indes an die Voraussetzung geknüpft, dass die Zahlung der Ausfuhrerstattung infolge eines Fehlers der zuständigen Behörde erfolgte, wobei zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift die Zahlstelle und damit das beklagte Hauptzollamt ist. Ob die jeweilige Zahlung des beklagten Hauptzollamtes freilich infolge eines Fehlers erfolgte, beantwortet sich nicht danach, ob die Ausfuhrerstattungen rechtmäßig oder rechtswidrig gewährt wurden. Die Verwendung des Wortes "Fehler" durch den Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 macht vielmehr deutlich, dass die Behörde in der Lage gewesen sein muss, über die streitgegenständliche Zahlung in zutreffender Weise zu entscheiden. Mit anderen Worten: Beruhte die Entscheidung der Behörde über die Gewährung der Erstattung auf unvollständigen oder unzutreffenden Angaben des Ausführers, ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung zwar (eventuell) rechtswidrig, nicht jedoch infolge eines Fehlers der Behörde erfolgt. So liegt der Fall denn auch hier: Die einzelnen Genusstauglichkeitsbescheinigungen, aus denen sich die Herkunft des Fleisches aus einem Isolierschlachtbetrieb ergab, waren nicht zu den jeweiligen Erstattungsunterlagen gelangt. Lediglich bezogen auf einen Ausfuhrvorgang war die Genusstauglichkeitsbescheinigung dem für das beklagte Hauptzollamt bestimmten Exemplar der Ausfuhranmeldung beigeheftet; der insoweit ergangene Berichtigungsbescheid ist jedoch nicht mehr Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund konnte das beklagte Hauptzollamt den jeweils vorhandenen bzw. von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht entnehmen, dass das von der Klägerin ausgeführte Rindfleisch aus Isolierschlachtbetrieben stammte, was zugleich erhellt, dass die in Rede stehenden Zahlungen nicht im Sinne des Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 infolge eines Fehlers der zuständigen Behörde erfolgten.

Der erkennende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Vorschrift des Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 dem Fehler der zuständigen Behörde den Fehler einer "anderen betroffenen Behörde" gleichstellt. Er hat insoweit auch bedacht, dass dem Zollamt B als Ausfuhrzollstelle die sich auf die einzelnen Ausfuhrsendungen beziehenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen mit dem Eintrag "Das Fleisch wurde im registrierten Schlachtbetrieb der Firma ... geschlachtet" vorlagen. Diese Kenntnis des Zollamtes B um die Herkunft des zur Ausfuhr angemeldeten Fleisches aus einem Isolierschlachtbetrieb muss sich das beklagten Hauptzollamt allerdings nicht mit der Folge zurechnen lassen, dass die streitgegenständlichen Zahlungen vertrauensschutzbegründend als infolge eines Fehlers erfolgt anzusehen wären. Unter welchen Voraussetzungen das Ausfuhrzollamt überhaupt im Hinblick auf die in Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 in Bezug genommene Zahlung als "andere betroffene Behörde" gelten kann, ist aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreit nicht zu klären. Denn jedenfalls mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der gesunden und handelsüblichen Qualität gilt die Ausfuhrzollstelle nicht als eine im Sinne des Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 andere betroffene Behörde. Denn die verbindliche Prüfung und Entscheidung, ob das zur Ausfuhr in ein Drittland bei der Ausfuhrzollstelle angemeldete Erstattungserzeugnis nach Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 von handelsüblicher Qualität ist, obliegt allein dem beklagten Hauptzollamt als Zahlstelle. Diesem Verständnis des Senats steht nicht entgegen, dass die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Ausfuhrabfertigung Warenkontrollen im Sinne des Art. 2 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12.2.1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (ABl. Nr. 1 42/6, im Folgenden: VO Nr. 386/90), durchführt. Die Warenkontrollen im Sinne des Art. 2 lit. a) VO Nr. 386/90 dienen, wie sich aus Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20.9.1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 386/90 (ABl. Nr. 1 224/18, im Folgenden: VO Nr. 2221/95) ergibt, der Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung - samt den dazugehörigen Papieren - und der Waren in Bezug auf Menge und Beschaffenheit. Die Warenkontrolle ist somit - vergleichbar der Beschau im Rahmen des Zollkodex - eine vor allem visuelle und körperliche, nicht aber rechtliche Prüfung. Auch der Umstand, dass Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 2221/95 den Ausfuhrzollstellen aufgibt, Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 zu beachten, lässt die Tätigkeit der Ausfuhrzollstelle in keinem anderen Licht erscheinen. Diese vom Gemeinschaftsgesetzgeber den Ausfuhrzollstellen zugewiesene Aufgabe kann sich angesichts der systematischen Stellung des Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 2221/95 nur auf die in Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2221/95 angesprochene Kontrolle der Waren in Bezug auf Menge und Beschaffenheit beziehen.

Ein weiterer Gerichtpunkt kommt im gegebenen Kontext hinzu: Die Verordnung Nr. 2221/95 regelt die Durchführung von Warenkontrollen in Bezug auf Erzeugnisse, für die aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Erstattungszahlungen gewährt werden (vgl. Art. 1 VO Nr. 2221/95 i.V.m. Art 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12.2.1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden, ABl. Nr. 42/6, im Folgenden: VO Nr. 386/90). Da Menge und Beschaffenheit der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse nach Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft in der Regel nicht mehr überprüft werden können, überantwortet der Gemeinschaftsgesetzgeber den Ausfuhrzollstellen die durchzuführenden Warenkontrollen. Aus dieser praktischen Notwendigkeit folgt allerdings nicht zugleich, dass auch die rechtliche Beurteilung, ob die zur Ausfuhr angemeldeten und im Rahmen der Warenkontrolle überprüften Waren von im Sinne des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 gesunder und handelsüblicher Qualität sind, den Ausfuhrzollstellen obliegt. Im Übrigen legt auch das natürliche Wortverständnis des Begriffes "Kontrolle" nahe, dass sich die Warenkontrolle im Sinne der Verordnung Nr. 2221/95 auf eine tatsächliche Prüfung durch Sinneswahrnehmung seitens der Zollbediensteten beschränkt und nicht eine rechtlich verbindliche Subsumtion unter den Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 umfasst. Denn das Wort "Kontrolle" steht für Besichtigung, Überwachung, Durchsicht, Beobachtung und Untersuchung, nicht aber für Entscheidung, Bestimmung oder Verfügung.

Des Weiteren darf im zu betrachtenden Kontext nicht ausgeblendet werden, dass die hinsichtlich der streitgegenständlichen Ausfuhrsendungen bedeutsame Fragestellung, ob Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben von im Sinne des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 handelsüblicher Qualität ist, eine Rechtsfrage darstellt, die, wie das Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof anschaulich zeigt, allein nach rechtlichen Kriterien zu beantworten ist. Die Ausfuhrzollstelle ist weder nach den gemeinschaftsrechtlichen Normierungen berufen noch im Rahmen der Warenkontrolle in der Lage, diese Rechtsfrage einer verbindlichen Klärung und Entscheidung zuzuführen.

Der erkennende Senat ist sich schließlich bewusst, dass in Bezug auf einige der in Rede stehenden Ausfuhrvorgänge der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Proben zur Begutachtung vorlagen, die im Rahmen der Ausfuhrabfertigung gezogen worden waren. Aber auch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt ist nicht, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache 4 K 146/07 ausgeführt hat, als eine im Sinne des Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 andere betroffene Behörde anzusehen, da sie in die Abwicklung des Zahlungsverkehrs weder unmittelbar noch mittelbar involviert ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 FGO), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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